Sie befinden sich hier:

Finanzielle Sozialhilfe

Als Berufsgruppe sind VerwaltungsassistentInnen vorgesehen. Da der/die ReferentIn der finanziellen Sozialhilfe nicht nur die Gesuche euro.jpg bearbeiten muss, sondern auch mit den verschiedensten Problematiken der Klienten konfrontiert ist, ist es notwendig, dass diese(r) auch Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Sozialbereich mitbringt und/oder sich durch Fortbildungen aneignet.

Ziel und Zielgruppen

Die Leistungen der Finanziellen Sozialhilfe zielen auf die soziale Integration und finanzielle Unabhängigkeit der Empfänger und ihrer Familien ab.
Bei der Tarifberechnung wird festgestellt, wie viel sich der Nutzer und seine Familien an den Kosten der Einrichtung beteiligen kann.

Anspruch auf Leistungen haben grundsätzlich:

  • alle italienischen StaatsbürgerInnen, sowie BürgerInnen anderer EU-Staaten, die ihren ständigen Wohnsitz und/oder ständigen Aufenthaltsort im Einzugsgebiet des Sozialsprengels haben
  • Bürger von Staaten außerhalb der EU, die im Sprengelgebiet ihren ständigen Aufenthalt- und Wohnsitz haben und deren Herkunftsländer Verträge zur gegenseitigen Sozialfürsorge unterzeichnet haben
  • Nicht-EU-Bürger und Staatenlose, die seit mindestens 3 Monaten ihren ständigen Aufenthalt und Wohnsitz im Sprengelgebiet haben

In Notsituationen kann mit Entscheidung des Fachausschusses auch von diesen oben angeführten Voraussetzungen abgesehen werden.

Im Besonderen haben folgende Menschen Anrecht auf die Leistungen der Finanziellen Sozialhilfe:

Einzelpersonen und Familien in sozialer und wirtschaftlicher Notlage, die nicht in der Lage sind aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt und/oder existenzielle Bedürfnisse zu bestreiten.

Außerdem beanspruchen Menschen mit Behinderung, Senioren und Personen, die in Fürsorgeeinrichtungen untergebracht sind, die Leistungen der Finanziellen Sozialhilfe.

Der Fachausschuss

Für Entscheidungen entscheidet hinsichtlich der Anträge für:

  • Sonderleistungen
  • Sonderleistungen für Minderjährige
  • sowie in all jenen Fällen, wo für die Entscheidung außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind,

Der Fachausschuss besteht aus:

  • Sprengelleiter/in
  • ReferentIn der Finanziellen Sozialhilfe
  • Sozialfachkraft des Sprengels

Sofortige Entscheidungen:
In allen anderen Fällen, in denen es sich um verbindlich festgelegte Tätigkeiten handelt (Soziales Mindesteinkommen, Miete und Wohnungsnebenkosten, usw.) entscheidet der zuständige Beamte über die Zuerkennung der Begünstigung.

Leistungen der FSH

Die finanzielle Sozialhilfe ist für die Auszahlung von Geldbeträgen an Familien oder Einzelpersonen zuständig, welche sich in einer besonderen zeitbegrenzten Notlage befinden.

Die Auszahlungen betreffen folgende Bereiche:

  • Miete und Wohnungsnebenkosten: den Familien wird ein Beitrag zur Deckung der Spesen für Miete und Zusatzkosten gewährt
  • Soziales Mindesteinkommen: diese Leistung soll jenen Menschen helfen, die aus psychischen, körperlichen und sozialen Gründen nicht für ihren Unterhalt (Ernährung, Bekleidung, Hygiene) und den ihrer Familie sorgen können
  • Sonderleistungen: es kann ein außerordentlicher Beitrag gewährt werden, um Bedürfnisse zu decken, die durch besondere Lebensumstände bestehen und einen Notstand bewirken
  • Taschengeld: Personen, die in Fürsorgeeinrichtungen untergebracht sind und die nicht in der Lage sind, für kleine tägliche Ausgaben aufzukommen, wird ein Taschengeld zugewiesen
  • Monatlicher Zuschuss für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushaltes

Andere Leistungen zu Gunsten der Senioren und Menschen mit Behinderung:

  • Rückvergütung von Transportspesen für Menschen mit Behinderung
  • Rückvergütung von Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel für Senioren
  • Beitrag zum Ankauf und/oder Anpassung von Fahrzeugen für Menschen mit Behinderung
  • Beitrag zur Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder von Personen mit Behinderung
  • Zuschuss für den Einkauf eines Taubstummentelefons
  • Zuschuss für den Hausnotrufdienst

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss wird ausbezahlt, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Anspruch auf die Leistungen haben Bürger, denen ein minderjähriges Kind anvertraut wurde, sofern dieses die italienische Staatsbürgerschaft oder jene eines anderen EU – Mitgliedsstaates besitzt und seit mindestens einem Jahr in Südtirol seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kinder aus Nicht- EU-Ländern müssen seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ansässig sein. Die wirtschaftliche Lage wird berücksichtigt. 

MitarbeiterInnen

  • Baur Doris (Verwaltungsbeamtin (Sozialsprengel Sprengel Bruneck-Umgebung))
  • Feichter Andrea (Referentin für Finanzielle Sozialhilfe (Sozialsprengel Bruneck-Umgebung))
  • Frenes Giovanni (Referent der Finanziellen Sozialhilfe (Sozialsprengel Gadertal) )
  • Pallhuber Manfred (Referent für die Finanzielle Sozialhilfe (Sozialsprengel Hochpustertal))
  • Pipperger Andrea (Referentin Finanzielle Sozialhilfe (Sozialsprengel Tauferer-Ahrntal))