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Als Berufsgruppe sind VerwaltungsassistentInnen vorgesehen. Da der/die ReferentIn der finanziellen Sozialhilfe nicht nur die Gesuche bearbeiten muss, sondern auch mit den verschiedensten Problematiken der Klienten konfrontiert ist, ist es notwendig, dass diese(r) auch Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Sozialbereich mitbringt und/oder sich durch Fortbildungen aneignet.
Die Leistungen der Finanziellen Sozialhilfe zielen auf die soziale Integration und finanzielle Unabhängigkeit der Empfänger und ihrer Familien ab. Bei der Tarifberechnung wird festgestellt, wie viel sich der Nutzer und seine Familien an den Kosten der Einrichtung beteiligen kann.
Anspruch auf Leistungen haben grundsätzlich:
In Notsituationen kann mit Entscheidung des Fachausschusses auch von diesen oben angeführten Voraussetzungen abgesehen werden.
Im Besonderen haben folgende Menschen Anrecht auf die Leistungen der Finanziellen Sozialhilfe:
Einzelpersonen und Familien in sozialer und wirtschaftlicher Notlage, die nicht in der Lage sind aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt und/oder existenzielle Bedürfnisse zu bestreiten.
Außerdem beanspruchen Menschen mit Behinderung, Senioren und Personen, die in Fürsorgeeinrichtungen untergebracht sind, die Leistungen der Finanziellen Sozialhilfe.
Für Entscheidungen entscheidet hinsichtlich der Anträge für:
Der Fachausschuss besteht aus:
Sofortige Entscheidungen: In allen anderen Fällen, in denen es sich um verbindlich festgelegte Tätigkeiten handelt (Soziales Mindesteinkommen, Miete und Wohnungsnebenkosten, usw.) entscheidet der zuständige Beamte über die Zuerkennung der Begünstigung.
Die finanzielle Sozialhilfe ist für die Auszahlung von Geldbeträgen an Familien oder Einzelpersonen zuständig, welche sich in einer besonderen zeitbegrenzten Notlage befinden. Die Auszahlungen betreffen folgende Bereiche:
Andere Leistungen zu Gunsten der Senioren und Menschen mit Behinderung:
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss wird ausbezahlt, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Anspruch auf die Leistungen haben Bürger, denen ein minderjähriges Kind anvertraut wurde, sofern dieses die italienische Staatsbürgerschaft oder jene eines anderen EU – Mitgliedsstaates besitzt und seit mindestens einem Jahr in Südtirol seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kinder aus Nicht- EU-Ländern müssen seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ansässig sein. Die wirtschaftliche Lage wird berücksichtigt.