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Leistungen der finanzielle Sozialhilfe

Mit Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, welches mit 01. November 2000 in Kraft getreten ist, sind Kriterien geld.jpg verabschiedet worden, mit welchen die Gewährung von finanziellen Sozialhilfebeiträgen an bedürftige Personen und Familien in besonderen sozialen Verhältnissen neu geregelt worden sind. Grundgedanke der neuen Kriterien ist es, den Zugang zu Sozialleistungen sozial/wirtschaftlich gerechter zu regeln.

Basis für die Gewährung einer finanziellen Sozialhilfe ist, dass die antragstellende Person/Familie:
ihre gesamtwirtschaftliche Situation,
Einkommens- und Vermögensanteile,
Immobilien und Ersparnisse
offenlegt und eine Berechnung der wirtschaftlichen Situation vorgenommen werden kann.

Von der Vermögensbewertung ausgenommen ist:
a) die Erstwohnung,
b) das zum Erreichen eines Einkommens erforderliche Wirtschaftsvermögen und
c) gewisse Freibeträge bei Ersparnissen und anderen Vermögenswerten.

Nur wer eine bestimmte Stufe der wirtschaftlichen Situation nicht übersteigt, hat Anrecht finanzielle Sozialhilfeleistungen (Geldbeiträge) zu erhalten.

Mit 31. Oktober 2000 wurde die Tätigkeit des Auszahlungsausschusses beendet und anstelle desselben ist ein Ausschuss getreten, welcher sich wie folgt zusammensetzt:

a) dem Sprengelleiter
b)dem/die für den Bereich der finanziellen Sozialhilfe zuständige Referent/in
c) eine Sozialfachkraft des Sprengels

Der Aufgabenbereich dieses Ausschusses hat sich reduziert auf die Entscheidungen hinsichtlich der Anträge für Sonderleistungen sowie spezifische Leistungen für Minderjährige sowie Entscheidungen in all jenen Fällen wo für die Entscheidung außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind.