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Home > Verwaltung > Geschichtlicher Überblick
Aus der Sicht des jeweiligen geschichtlichen Werdeganges steht fest, dass vergleichsweise die Gemeinde als eine, dem natürlichen Gemeinschaftssinn des Menschen entsprungene Art des gesellschaftlichen Zusammenlebens, frühgeschichtlichen Charakter hat, während die Berg-, Tal-, Bezirksgemeinschaften, wie immer sie bezeichnet wurden/werden, als Verwaltungsstrukturen im Staatsgefüge Italiens erst in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts in Form einer gesetzlichen Verankerung vorzufinden sind. Die letztgenannte Körperschaft schiebt sich zwischen Provinz und Gemeinde als Bindeglied in den Verwaltungsaufbau des Staates, ohne jedoch verfassungsrechtlich verankert zu sein. Auf der Grundlage staatlicher Normen aus den Jahren 1952 (1. Berggesetz), 1955 (Präsidialdekret) und 1971 (2. Berggesetz) wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, in Form übergemeindlicher "Zweckverbände" z.B. Zwangskonsortien, Aufgaben zur Förderung der damals bereits schwachen, benachteiligten Berggebiete wahrzunehmen.
Dem Willen der der Körperschaft angehörenden Gemeinden entsprechend, hat der Landesausschuss Bozen mit Beschluss Nr. 232 vom 03.02.1969 die "Talgemeinschaft Pustertal" formell aus der Taufe gehoben und deren Satzungen genehmigt. Kraft des darauffolgenden Beschlusses des Landesausschusses Bozen Nr. 3736 vom 03.09.1974 wurde die "Zwangsweise Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft zwischen den Gemeinden der Talgemeinschaft Pustertal zur Errichtung und Verwaltung der Dienste für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle" verfügt, Aufgabenbereich, welcher, neben anderen Aufgaben, flächendeckend und ohne Unterbrechung, bis zum heutigen Zeitpunkt von der Bezirksgemeinschaft wahrgenommen wurde/wird. Im Rahmen der in den Jahren 1989/90 auf Staatsebene eingeleiteten Durchforstung des Bereiches der Vielzahl öffentlicher Körperschaften wurde auch die Berechtigung der Berg-, Tal-, Bezirksgemeinschaften - der Begriff deckt sich in der Benennung - in Frage gestellt. Schlussendlich wurde die Nützlichkeit dieser Verwaltungsstruktur als Trägerin übergemeindlicher Interessen und Bindeglied zwischen Provinz offensichtlich anerkannt und somit von der Auflösung als sogenannter "überflüssige Körperschaft" abgesehen.
Wenn auch mit beträchtlicher Verspätung, so wurde vonseiten der Autonomen Provinz Bozen, in Ausübung der entsprechenden gesetzgeberischen Befugnis, mit Landesgesetz Nr. 7 vom 20.03.1991 die Neuordnung der Bezirksgemeinschaften als Körperschaft öffentlichen Rechtes mit dem Zweck "...ganz oder teilweise in den Berggebieten liegende Flächen aufzuwerten und dort den Umweltschutz voranzutreiben, indem die Beteiligung der Bevölkerung an der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Entwicklung gefordert wird" verfügt. Somit hat die Körperschaft Rechtspersönlichkeit erlangt. In einer eigenen Satzung sind deren Organisation, Arbeitsweise, Organe und Ämter festgeschrieben, genauso wie die Bestimmungen über die Ausübung eigener und übertragener Befugnisse.
Im Sinne einer administrativen Dezentralisierung nimmt sie sowohl eigene als auch delegierte Aufgaben wahr. Was das letztgenannte Aufgabengebiet angeht, wird auf das Landesgesetz Nr. 13 vom 30.04.1991 verwiesen, gemäß welchem die Führung der Sozialdienste im Subdelegationswege über die Gemeinden auch vonseiten der Bezirksgemeinschaften ermöglicht wird. Die Gemeinden haben landesweit von der besagten Delegierungsbefugnis an die Bezirksgemeinschaft, welcher sie angehören, Gebrauch gemacht. Die Bezirksgemeinschaft, dies sei abschließend noch angemerkt, ist in der Realität als nicht unbedeutender öffentlicher Dienstleistungsbetrieb vorzufinden und tätig. In dieser Eigenschaft ist sie bestrebt im Allgemeininteresse zu wirken und die entsprechenden Bedürfnisse im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit zu befriedigen.
DER BEZIRKSSEKRETÄR Dr. Anton Willeit