Allgemeines und Wissenswertes

Aufbau und Organisation

Die Bezirksgemeinschaft Pustertal hat ihren Sitz in Bruneck. Das Gebiet der Bezirksgemeinschaft umfasst folgende Unterbezirke bzw. Gemeinden:

  • Unteres Pustertal: mit den Gemeinden Vintl, Terenten, Kiens, St. Lorenzen, Pfalzen, Gais, Percha
  • Gadertal: Enneberg, St. Martin in Thurn, Wengen, Abtei, Corvara
  • Tauferer-Ahrntal: Sand in Taufers, Mühlwald, Ahrntal, Prettau
  • Oberes Pustertal: Olang, Rasen-Antholz, Welsberg-Taisten, Gsies, Prags, Niederdorf, Toblach, Innichen, Sexten.
  • Bruneck

Die Organe der Bezirksgemeinschaft sind der Bezirksrat, der Bezirksausschuss und der Bezirkspräsident; technisches Hilfsorgan ist der Rechnungsprüfer.

Die Verwaltungsführung obliegt dem Generalsekretär und, für die jeweiligen Zuständigkeiten, dem Direktor der Sozialdienste und den Führungskräften der Bezirksgemeinschaft, deren Aufgaben in der Satzung und in den internen Verordnungen und Verwaltungsmaßnahmen geregelt sind.

Der Bezirksrat besteht aus 34 Mitgliedern. Die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden oder die von ihnen delegierten Personen sind Rechtsmitglieder des Bezirksrates. Gemeinden über 5.000 Einwohner haben einen zusätzlichen Vertreter, die Gemeinde Bruneck hat zwei zusätzliche Vertreter. Um das Sprachgruppenverhältnis der im Pustertal ansässigen Bevölkerung zu wahren, wurden nach dem vom Landesgesetz über die Ordnung der Bezirksgemeinschaften vorgegeben Regeln von einigen Gemeinden weitere Vertreter ernannt, wodurch sich die Gesamtanzahl von 34 Bezirksräten ergibt.

Der Bezirksausschuss setzt sich aus dem Bezirkspräsidenten und sechs Bezirksreferenten zusammen. Jeder Unterbezirk stellt ein Ausschussmitglied. 2 Referenten werden mittels eines Rotationsprinzips besetzt, wodurch der Wechsel der Unterbezirke, welche ein zusätzliches Ausschussmitglied stellen, gewährleistet wird. Die Wahl des Präsidenten erfolgt nach abgeschlossener Vorstellung aller Bewerber in geheimer Abstimmung. Die Wahl des Bezirksausschusses erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Wahl des Präsidenten und nach der Vorstellung der vom Präsidenten vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt der Bezirksreferenten in offener Abstimmung.

Der Bezirkspräsident ist der gesetzliche Vertreter der Bezirksgemeinschaft. Er führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Bezirksausschuss und des Bezirksrates. Der Präsident wacht als Oberhaupt der Verwaltung über die korrekte Ausführung der Dienste und Aufgaben der Bezirksgemeinschaft.

Nähere Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Organe, sowie über die Organisation und die Arbeitsweise der Ämter und Dienste findet man in der Satzung der Bezirksgemeinschaft und unter den einzelnen Menüpunkten dieser Homepage.


Geschichtliche und normative Grundlagen

Zeittafel

Gründung im Jahr 1969 als Talgemeinschaft Pustertal, im Sinne des ersten staatlichen Berggesetzes aus dem Jahr 1952, als Zweckverband der Gemeinden für die Wahrnehmung der Interessen der Bergwirtschaft

im Jahr 1971 mit dem zweiten staatlichen Berggesetz Bekräftigung der Rolle der Talgemeinschaften in der Funktion der Planung und Programmierung von Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Berggebiete

im Jahr 1974 Bildung eines Zwangskonsortiums, mit Beschluss des Landesausschuss, zwischen den Gemeinden der Talgemeinschaft Pustertal für die Sammlung und Entsorgung der Abfälle

Landesgesetz Nr. 7 vom 20. März 1991, abgeändert und ergänzt im Jahr 2010 - Ordnung der Bezirksgemeinschaften

  • Neuordnung der Verwaltungsgemeinschaften der Gemeinden und Benennung als Bezirksgemeinschaften
  • Institutionalisierung der Bezirksgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechtes und Gleichstellung mit den staatlichen Berggemeinschaften (comunitá montane)
  • Ausdehnung und Festschreibung der Aufgaben und Zielsetzungen der Bezirksgemeinschaften
  • Festlegung der Zusammensetzung und des Verfahrens für die Wahl der Organe der Bezirksgemeinschaften, sowie deren Aufgaben und Befugnisse
  • Verweis auf die Arbeitsweise der Organe und die Ordnung von Ämtern und Diensten, welche von den Bezirksgemeinschaften mit eigener Satzung und eigenen Verordnungen zu regeln sind

Landesgesetz Nr. 13 vom 30. April 1991 - Neuordnung der Sozialdienste

  • Grundlegende Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen
  • Übertragung der Zuständigkeiten für die Führung der Sozialdienste vom Land an die Gemeinden
  • Möglichkeit der Delegierung der Aufgaben von den Gemeinden an die Bezirksgemeinschaften

in den Jahren 1991 – 1993 schrittweise Übernahme der Verwaltung und Führung der Sozialdienste im Pustertal durch die Bezirksgemeinschaft


Aufgaben und Zielsetzungen

Nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Ordnung der Bezirksgemeinschaften und laut eigener Satzung der Bezirksgemeinschaft, genehmigt mit Beschluss des Bezirksrates im Jahr 2010, übt die Bezirksgemeinschaft Pustertal folgende Aufgaben aus:

  • sie verfolgt die gemeinsamen Belange des Bezirkes und macht diese gegenüber den zuständigen Staats- und Landesbehörden geltend
  • sie fördert und koordiniert die Maßnahmen und die Beteiligung der Bevölkerung für die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Entwicklung
  • sie übt die vom Land und von den Gemeinden übertragenen Aufgaben und Dienste übergemeindlichen Charakters aus
  • sie sorgt für die Errichtung und die Führung von Strukturen für öffentliche, übergemeindliche Aufgaben und Dienste

Konkret bedeutet dies, dass die Bezirksgemeinschaft, neben der institutionellen und politischen Vertretung der Gemeinden und der Bevölkerung des Pustertales, für alle übergemeindlichen Belange in wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Hinscht aktiv werden kann und insbesondere folgende Tätigkeiten und Dienste ausübt:

  • Führung der Sozialdienste (Sozialsprengel und Einrichtungen)
  • Umweltdienste mit Sammlung und Entsorgung der Abfälle
  • Ausbau und Instandhaltung des übergemeindlichen Radwegenetzes
  • Initiativen in der Regionalentwicklung (Projekte mit EU-Fördermitteln)

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